Vorwort
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen deren § 26, findet auch für Bedienstete im Bereich von Dienststellen/Dienststellenteilen der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung.
(1) Abhängig von den in den Dienststellen/Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen/Dienststellenteile der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
1. Sanitätsrecht und Krankenanstalten: Labor;
2. Technische Umweltkontrolle und Umweltschutz: Umweltlabor;
3. Archiv.
(3) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
1. Sozialwesen: Pflegeheime und Altenpflegeheime – Küche, Näherei, Wäscherei, technischer Dienst;
2. Bauhof: Straßenerhaltung samt Betriebswerkstätten;
3. Entsorgungsbetriebe: Abfallbehandlungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, Wirtschaftshof einschließlich Altstoffsammelzentrum und Kläranlage.
(4) Soweit Dienststellen/Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
Mit dieser Verordnung werden die in § 29 der in § 1 zitierten Verordnung angeführten Richtlinien umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Steiermark, LGBl. Nr. 54/2001, außer Kraft.