LandesrechtSteiermarkVerordnungenDurchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

In Kraft seit 01. April 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Anwendung der Bestimmungen für Landesbedienstete

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen deren § 26, findet auch für Bedienstete im Bereich von Dienststellen/Dienststellenteilen der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung.

§ 2

§ 2 Zuordnung von Dienststellen/Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen

(1) Abhängig von den in den Dienststellen/Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen/Dienststellenteile der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.

(2) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:

1. Sanitätsrecht und Krankenanstalten: Labor;

2. Technische Umweltkontrolle und Umweltschutz: Umweltlabor;

3. Archiv.

(3) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:

1. Sozialwesen: Pflegeheime und Altenpflegeheime – Küche, Näherei, Wäscherei, technischer Dienst;

2. Bauhof: Straßenerhaltung samt Betriebswerkstätten;

3. Entsorgungsbetriebe: Abfallbehandlungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, Wirtschaftshof einschließlich Altstoffsammelzentrum und Kläranlage.

(4) Soweit Dienststellen/Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.

§ 3

§ 3 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Mit dieser Verordnung werden die in § 29 der in § 1 zitierten Verordnung angeführten Richtlinien umgesetzt.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.

§ 5

§ 5 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Steiermark, LGBl. Nr. 54/2001, außer Kraft.