Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Vorwort
§ 1
§ 1 Anwendung der Bestimmungen für Landesbedienstete
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen deren § 26, findet auch für Bedienstete im Bereich von Dienststellen/Dienststellenteilen der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung.
§ 2
§ 2 Zuordnung von Dienststellen/Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen
(1) Abhängig von den in den Dienststellen/Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen/Dienststellenteile der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
1. Sanitätsrecht und Krankenanstalten: Labor;
2. Technische Umweltkontrolle und Umweltschutz: Umweltlabor;
3. Archiv.
(3) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
1. Sozialwesen: Pflegeheime und Altenpflegeheime – Küche, Näherei, Wäscherei, technischer Dienst;
2. Bauhof: Straßenerhaltung samt Betriebswerkstätten;
3. Entsorgungsbetriebe: Abfallbehandlungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, Wirtschaftshof einschließlich Altstoffsammelzentrum und Kläranlage.
(4) Soweit Dienststellen/Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
§ 3
§ 3 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit dieser Verordnung werden die in § 29 der in § 1 zitierten Verordnung angeführten Richtlinien umgesetzt.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.
§ 5
§ 5 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Steiermark, LGBl. Nr. 54/2001, außer Kraft.