(1) Abhängig von den in den Dienststellen/Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen/Dienststellenteile der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
1. Sanitätsrecht und Krankenanstalten: Labor;
2. Technische Umweltkontrolle und Umweltschutz: Umweltlabor;
3. Archiv.
(3) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
1. Sozialwesen: Pflegeheime und Altenpflegeheime – Küche, Näherei, Wäscherei, technischer Dienst;
2. Bauhof: Straßenerhaltung samt Betriebswerkstätten;
3. Entsorgungsbetriebe: Abfallbehandlungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, Wirtschaftshof einschließlich Altstoffsammelzentrum und Kläranlage.
(4) Soweit Dienststellen/Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
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