Vorwort
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung einer 4 stündigen Ausbildung über die in § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung sind Amtstierärztinnen/Amtstierärzte berechtigt. Wird mit diesen nicht das Auslangen gefunden, kann sich die Behörde auch anderer geeigneter Tierärztinnen/Tierärzte bedienen.
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:
1. Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden
(Betreuungsaufwand, Ernährung, Beschäftigung, Haltungsumfeld, Erkrankungen, Impfungen, Kosten)
2. Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden
(Sozial-, Aggressions- und Ausdrucksverhalten)
3. Erziehung und Ausbildung von Hunden
(Lernverhalten, tiergerechte Aufzuchts-, Erziehungs- und Ausbildungsmethoden, zulässige Hilfsmittel)
4. Gefahrenquellen und Gefahrvermeidung im Umgang mit Hunden.
(Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, Kontakt mit Kindern)
5. Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung
(Stmk. Landessicherheitsgesetz, Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Haftungsfragen)
Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:
1. Personen, die die Absolvierung der Jagdprüfung oder der Aufsichtsjägerprüfung nachweisen können;
2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder Zoologie vorweisen können,
3. Personen, die die Prüfung zur tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014
Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist spätestens bei Beginn der Ausbildung nachzuweisen.
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 1 ist nach Ausbildungsende von der Vortragenden/vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung des Nachweises gemäß der Anlage zu bescheinigen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Die Änderung des § 4 Z.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2014, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014
