LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Hundekundenachweis-Verordnung§ 1

§ 1Ausbildungsdauer

In Kraft seit 01. Januar 2013
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Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung einer 4 stündigen Ausbildung über die in § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

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