Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:
1. Personen, die die Absolvierung der Jagdprüfung oder der Aufsichtsjägerprüfung nachweisen können;
2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder Zoologie vorweisen können,
3. Personen, die die Prüfung zur tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014
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