LandesrechtSteiermarkVerordnungenÜbertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz

Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz

In Kraft seit 25. Januar 1966
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Besorgung folgender, aus dem Bereich der Landesvollziehung stammenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz wird auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen:

1. aus der örtlichen Straßenpolizei die „Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen“ (§ 86, § 94 Abs. 1 lit. d Z. 2 StVO. 1960);

2. die Flurschutzpolizei;

3. die Sittlichkeitspolizei.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1968

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.