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Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz
§ 2
§ 2
In Kraft seit 25. Januar 1966
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§ 2 — Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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