§ 1 — Übertragung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz auf die Bundespolizeidirektion Graz
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Die Besorgung folgender, aus dem Bereich der Landesvollziehung stammenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Graz wird auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen:
1. aus der örtlichen Straßenpolizei die „Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen“ (§ 86, § 94 Abs. 1 lit. d Z. 2 StVO. 1960);
2. die Flurschutzpolizei;
3. die Sittlichkeitspolizei.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1968
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