(1) Die Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark wird mit 49 festgesetzt.
(2) Von diesen 49 Kammerräten entfallen 17 auf die Sektion der praktischen Ärzte, 20 auf die Sektion der Fachärzte und 12 auf die Sektion der Turnusärzte.
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