LandesrechtSteiermarkVerordnungenAuftrieb von tuberkulosefreien Rindern

Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern

In Kraft seit 21. Juli 1979
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Im Land Steiermark dürfen auf allen Absatzveranstaltungen und Tierauktionen, Viehmärkten und Tierschauen, mit Ausnahme von Schlachtviehmärkten, nur Rinder aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden.

(2) Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind solche Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen. Der Nachweis der Tuberkulosefreiheit ist durch ein tierärztliches Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit der Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen zu erbringen; dieser ist vom Tierhalter beim Auftrieb über Verlangen vorzuweisen.

§ 2

§ 2

Rinder, die dieser Voraussetzung nicht entsprechen, sind von den unter § 1 angeführten Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten einschließlich deren Einrichtungen fernzuhalten.

§ 3

§ 3

Übertretungen dieser Verordnungen werden nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 1964, LGBl. Nr. 144, über den Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern auf Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen, außer Kraft.