(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 1964, LGBl. Nr. 144, über den Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern auf Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen, außer Kraft.
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