(1) Im Land Steiermark dürfen auf allen Absatzveranstaltungen und Tierauktionen, Viehmärkten und Tierschauen, mit Ausnahme von Schlachtviehmärkten, nur Rinder aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden.
(2) Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind solche Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen. Der Nachweis der Tuberkulosefreiheit ist durch ein tierärztliches Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit der Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen zu erbringen; dieser ist vom Tierhalter beim Auftrieb über Verlangen vorzuweisen.
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