Vorwort
§ 1
§ 1
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Mittelmeernelkenwicklers (Cacoecimorpha pronubana Hbn.) und des Südafrikanischen Nelkenwicklers (Epichoristodes acerbella Walk.
Diak.) sowie der Verhütung ihrer Ausbreitung.
§ 2
§ 2
(1) Die über Pflanzen und Pflanzenteile von Nelken (Dianthus L.) Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten des Nelkenwicklers zu achten. Tritt der Nelkenwickler auf oder besteht darüber ein begründeter Verdacht, ist dies unverzüglich dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.
(2) Vom Verfügungsberechtigten sind die Nelkenbestände so zu behandeln, daß kein Befall durch den Nelkenwickler vorliegt.
§ 3
§ 3
Das Halten des Nelkenwicklers ist nur den im § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes genannten und mit seiner Erforschung befaßten Anstalten gestattet, soweit dadurch die Bekämpfung des Nelkenwicklers nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Ausbreitung besteht.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.