Das Halten des Nelkenwicklers ist nur den im § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes genannten und mit seiner Erforschung befaßten Anstalten gestattet, soweit dadurch die Bekämpfung des Nelkenwicklers nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Ausbreitung besteht.
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