(1) Die über Pflanzen und Pflanzenteile von Nelken (Dianthus L.) Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten des Nelkenwicklers zu achten. Tritt der Nelkenwickler auf oder besteht darüber ein begründeter Verdacht, ist dies unverzüglich dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.
(2) Vom Verfügungsberechtigten sind die Nelkenbestände so zu behandeln, daß kein Befall durch den Nelkenwickler vorliegt.
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