LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung von Gebühren für tagesklinische Leistungen in Landeskrankenanstalten

Festsetzung von Gebühren für tagesklinische Leistungen in Landeskrankenanstalten

In Kraft seit 01. Mai 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1 Tagesklinische Leistungen

Tagesklinische Leistungen nach dieser Verordnung sind Untersuchungen und Behandlungen, die mit einer stationären Versorgung bzw. Unterbringung in der Krankenanstalt bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden verbunden sind.

§ 2

§ 2 Gebührenpflicht

Für tagesklinische Leistungen sind Gebühren nach Anhang A zu entrichten, wenn

- sie auf ausdrückliches Verlangen der Patientin/des Patienten erbracht werden und

- für sie kein Anspruch auf Sachleistung gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht.

Mit diesen Gebühren sind alle Gebühren der Krankenanstalt und die Kosten für die medizinischen Leistungen pauschal abgegolten.

(2) Ist im Einzelfall aus medizinischen Gründen eine darüberhinausgehende stationäre Versorgung bzw. Unterbringung erforderlich, ist diese nicht nach dieser Verordnung, sondern nach den sonstigen krankenanstaltenrechtlichen Kostenbestimmungen zu verrechnen.

§ 3

§ 3 Besondere Tarifbestimmungen

Für die tagesklinischen Leistungen gemäß Anhang A gelten die nachstehenden besonderen Tarifbestimmungen:

1. Werden eine Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine Tubensterilisation im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme im Sinne dieser Verordnung erbracht, so sind die tagesklinische Leistung „Schwangerschaftsunterbrechung (medikamentös oder chirurgisch)“ (Anhang A Pos. Nr. 1) und die Zusatzleistung „Tubensterilisation laparoskopisch während eines nicht-abdominellen operativen Eingriffes“ gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Ver-ordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen.

2. Die Kosten für Expander bzw. Implantate sind in den Tarifen für die Leistungen der Brustkorrektur gemäß Anhang A Pos. Nr. 16 lit. c und d nicht berücksichtigt; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016, LGBl. Nr. 57/2022

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

§ 4a

§ 4a Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2016 treten § 3 Z. 2 sowie der Anhang A mit 1. März 2016 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2022 tritt Anhang A mit dem zweiten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2022 , in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2025 tritt Anhang A mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016, LGBl. Nr. 57/2022, LGBl. Nr. 5/2025

§ 5

§ 5 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung von Gebühren für tagesklinische Leistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 61/2012, außer Kraft.

Anhang A

Anl. 1

(Anm.: Anhang A ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016, LGBl. Nr. 57/2022, LGBl. Nr. 5/2025

Anhänge

Anhang A
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