LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung von Gebühren für tagesklinische Leistungen in Landeskrankenanstalten§ 3

§ 3Besondere Tarifbestimmungen

In Kraft seit 19. Juli 2022
Up-to-date

Für die tagesklinischen Leistungen gemäß Anhang A gelten die nachstehenden besonderen Tarifbestimmungen:

1. Werden eine Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine Tubensterilisation im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme im Sinne dieser Verordnung erbracht, so sind die tagesklinische Leistung „Schwangerschaftsunterbrechung (medikamentös oder chirurgisch)“ (Anhang A Pos. Nr. 1) und die Zusatzleistung „Tubensterilisation laparoskopisch während eines nicht-abdominellen operativen Eingriffes“ gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Ver-ordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen.

2. Die Kosten für Expander bzw. Implantate sind in den Tarifen für die Leistungen der Brustkorrektur gemäß Anhang A Pos. Nr. 16 lit. c und d nicht berücksichtigt; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016, LGBl. Nr. 57/2022

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