LandesrechtSteiermarkVerordnungenDienstabzeichen der Wachorgane

Dienstabzeichen der Wachorgane

In Kraft seit 01. Januar 1954
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das im Sinne des Gesetzes vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39, in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr.58/50 für die zum Schutze der Landeskultur beeideten Wachorgane bestimmte Dienstabzeichen ist aus Metall geprägt und besitzt ovale Form mit einer Länge von 57 mm und einer Breite von 45 mm.

(2) Das Dienstabzeichen enthält:

a) In der Mitte das steirische Landeswappen;

b) am unteren Rand einen für jede Bezirksverwaltungsbehörde gesonderten Großbuchstaben mit einer dreistelligen jeweils mit 001 beginnenden Zahl;

c) als Umrahmung des Wappens die Bezeichnung „Beeidete Wache“.

§ 2

§ 2

(1) Dieses Dienstabzeichen ist mittels einer rückwärts befestigten Sicherheitsnadel an der rechten Brustseite am Rock, falls ein Überrock getragen wird, an diesem auf eine von jedermann erkennbare Weise zu tragen.

(2) Es ist nur bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu beziehen.

(3) In Verlust geratene Dienstabzeichen sind im Verordnungs und Amtsblatt für das Land Steiermark für ungültig zu erklären.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 23.Jänner 1951, LGBl. Nr. 11, außer Wirksamkeit.