(1) Dieses Dienstabzeichen ist mittels einer rückwärts befestigten Sicherheitsnadel an der rechten Brustseite am Rock, falls ein Überrock getragen wird, an diesem auf eine von jedermann erkennbare Weise zu tragen.
(2) Es ist nur bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu beziehen.
(3) In Verlust geratene Dienstabzeichen sind im Verordnungs und Amtsblatt für das Land Steiermark für ungültig zu erklären.
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