(1) Das im Sinne des Gesetzes vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39, in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr.58/50 für die zum Schutze der Landeskultur beeideten Wachorgane bestimmte Dienstabzeichen ist aus Metall geprägt und besitzt ovale Form mit einer Länge von 57 mm und einer Breite von 45 mm.
(2) Das Dienstabzeichen enthält:
a) In der Mitte das steirische Landeswappen;
b) am unteren Rand einen für jede Bezirksverwaltungsbehörde gesonderten Großbuchstaben mit einer dreistelligen jeweils mit 001 beginnenden Zahl;
c) als Umrahmung des Wappens die Bezeichnung „Beeidete Wache“.
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