§ 1 § 1 — Standortverordnung Gemeinde Lofer – Projekt im Bereich der GP 108/12, KG Lofer
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 108/12 und 267/8 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 108/9 und 108/13, jeweils KG 57117 Lofer, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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