Standortverordnung Gemeinde Lofer – Projekt im Bereich der GP 108/12, KG Lofer
Vorwort/Präambel
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 108/12 und 267/8 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 108/9 und 108/13, jeweils KG 57117 Lofer, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lofer über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.