§ 4 Zulagen- und Nebengebührenberechnung — Erhöhung der Bezüge der Landesbediensteten – 2026
Gliederung
1. Abschnitt Bezüge jener Landesbediensteten, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen
§ 4 Zulagen- und Nebengebührenberechnung
An Stelle des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist bei der Berechnung von Zulagen und Nebengebühren gemäß den §§ 71a und 97a L-BG und § 42a L-VBG ab dem 1. Juli 2026 von einem Betrag von 3.518,20 € auszugehen.
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