(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2) Werden die Bezüge der Vertragsbediensteten gemäß § 63 Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 42a Berechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013
…Berechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013 § 42a (1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines…
§ 84 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…1) Die §§ 21a bis 21h in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft. (2) § 42a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (3) Die §§ 22 und 55 in der…
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