Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2025 bis 2027
Vorwort
§ 1 Regelungsgegenstand und Ziele
§ 1 § 1
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 JG) für die besonders geschützten Federwildarten Auerhuhn ( Tetrao urogallus ) und Birkhuhn ( Tetrao tetrix ) erteilt werden kann und
2. die zu beachten sind, wenn von einer gemäß Z 1 erteilten Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Diese Verordnung dient der Vermeidung der mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbundenen Risiken durch
1. die Sicherstellung der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung der Bestände der im Abs 1 Z 1 genannten Federwildarten,
2. die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände und
3. die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.
§ 2 Geschlecht und Zahl der Tiere
§ 2 § 2
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn ( Tetrao urogallus ) und Birkhuhn ( Tetrao tetrix ) erteilt werden.
(2) Die Zahl der Exemplare, für die im Bundesland Salzburg Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:
Auerhuhn höchstens | Birkhuhn höchstens |
97 | 435 |
(3) Die Zahl der Exemplare, für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:
Verwaltungsbezirk | Auerhuhn höchstens | Birkhuhn höchstens |
Hallein (Tennengau) | 8 | 35 |
Stadt Salzburg | 0 | 0 |
Salzburg-Umgebung (Flachgau) | 3 | 10 |
St Johann im Pongau (Pongau) | 33 | 115 |
Tamsweg (Lungau) | 22 | 85 |
Zell am See (Pinzgau) | 31 | 190 |
§ 3 Besondere Bestimmungen
§ 3 § 3
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für folgende Zeiträume erteilt werden:
1. für Auerhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 31. Mai eines jeden Jahres;
2. für Birkhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres.
Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist ein Zeitraum von höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes mit der Ausnahme festzulegen.
(2) Für dominante Hähne darf eine Ausnahme nicht erteilt werden.
(3) Eine Ausnahme darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hähnen vor der Balz bildet. Dieser Nachweis ist durch gemeinsame Zählungen des Antragstellers mit dem zuständigen Hegemeister zu erbringen. Erstreckt sich dieses Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, hat der Bezirksjägermeister nach Maßgabe der vorhandenen Population die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen. Dabei haben die zuständigen Bezirksjägermeister einvernehmlich vorzugehen, wenn sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt.
(4) Die Entnahme darf nur durch den Abschuss mit
1. Schrotgewehren mit einer Munition ab einer Korngröße von 3,5 mm bis höchstens 4,0 mm,
2. Kugelgewehren mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis höchstens Kaliber 6,5 mm oder
3. Kugelgewehren mit Randfeuerpatronen im Kaliber .17 HMR sowie .22 WMR, jeweils ausschließlich mit Teilmantelgeschossen,
erfolgen. Jagdhunde dürfen vor dem Schuss nicht eingesetzt werden.
(5) Die Entnahme darf nur unter der Aufsicht eines Jagdschutzorgans erfolgen. Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen dreier Tage dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden.
§ 4 Umsetzungshinweis
§ 4 § 4
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 5 In- und Außerkrafttreten
§ 5 § 5
Diese Verordnung tritt mit 24. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.