(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für folgende Zeiträume erteilt werden:
1. für Auerhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 31. Mai eines jeden Jahres;
2. für Birkhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres.
Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist ein Zeitraum von höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes mit der Ausnahme festzulegen.
(2) Für dominante Hähne darf eine Ausnahme nicht erteilt werden.
(3) Eine Ausnahme darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hähnen vor der Balz bildet. Dieser Nachweis ist durch gemeinsame Zählungen des Antragstellers mit dem zuständigen Hegemeister zu erbringen. Erstreckt sich dieses Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, hat der Bezirksjägermeister nach Maßgabe der vorhandenen Population die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen. Dabei haben die zuständigen Bezirksjägermeister einvernehmlich vorzugehen, wenn sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt.
(4) Die Entnahme darf nur durch den Abschuss mit
1. Schrotgewehren mit einer Munition ab einer Korngröße von 3,5 mm bis höchstens 4,0 mm,
2. Kugelgewehren mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis höchstens Kaliber 6,5 mm oder
3. Kugelgewehren mit Randfeuerpatronen im Kaliber .17 HMR sowie .22 WMR, jeweils ausschließlich mit Teilmantelgeschossen,
erfolgen. Jagdhunde dürfen vor dem Schuss nicht eingesetzt werden.
(5) Die Entnahme darf nur unter der Aufsicht eines Jagdschutzorgans erfolgen. Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen dreier Tage dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden.
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