(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 JG) für die besonders geschützten Federwildarten Auerhuhn ( Tetrao urogallus ) und Birkhuhn ( Tetrao tetrix ) erteilt werden kann und
2. die zu beachten sind, wenn von einer gemäß Z 1 erteilten Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Diese Verordnung dient der Vermeidung der mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbundenen Risiken durch
1. die Sicherstellung der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung der Bestände der im Abs 1 Z 1 genannten Federwildarten,
2. die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände und
3. die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.
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