Weideschutzgebietsverordnung
Regelungsgegenstand und Ziel
§ 2Beurteilungskriterien
§ 3Weideschutzgebiete
§ 4Wirkung
§ 5Evaluierung
§ 6Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2/A1
Anl. 2/A2
Anl. 2/B1
Anl. 2/B2
Anl. 2/B3
Anl. 2/B4
Anl. 2/C1
Anl. 2/C2
Anl. 2/C3
Anl. 2/C4
Anl. 2/D1
Anl. 2/D2
Anl. 2/D3
Anl. 2/D4
Anl. 2/D5
Anl. 2/D6
Anl. 2/E1
Anl. 2/E2
Anl. 2/E3
Anl. 2/E4
Anl. 2/E5
Anl. 2/E6
Vorwort
§ 1 Regelungsgegenstand und Ziel
§ 1 § 1
(1) Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, werden im Land Salzburg Gebiete, in welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind, als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
(2) Als Herdenschutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung werden die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden verstanden.
§ 2 Beurteilungskriterien
§ 2 § 2
Im Sinn des § 58c Abs 2 JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen:
1. Schützbarkeit durch Einzäunung mit Herdenschutzzäunen:
a) Bodenbeschaffenheit
b) Feldstücksgeometrie (Shape-Index)
c) Wasserläufe
d) Straßen und Wege
e) Hangneigung
f) Wald/Waldweide
g) Einsprungmöglichkeiten
2. Schützbarkeit durch Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden:
a) Anzahl der Auftreibenden
b) Alm/Weide, Wander-, Rad- oder Mountainbikewege bzw Wanderziele (zB Hütten mit Ausschank, Hütten mit Nachtlager usw) vorhanden
c) Anzahl der aufgetriebenen Nutztiere (§ 4a Abs 4 JG)
§ 3 Weideschutzgebiete
§ 3 § 3
In jenen Gebieten, welche sich aus dem Übersichtslageplan (Anlage I) im Maßstab 1 : 450.000 und den Teilplänen (Anlagen II A1 bis E6) im Maßstab 1 : 90.000 ergeben, sind Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Diese Gebiete werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
§ 4 Wirkung
§ 4 § 4
Bei Maßnahmengebietsverordnungen (§ 58a JG), die sich auf Braunbären, Wölfe oder Luchse beziehen, kommen die Herdenschutzmaßnahmen der Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und der dauernden Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes gemäß § 3 auch als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
§ 5 Evaluierung
§ 5 § 5
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 wird regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, evaluiert.
§ 6 Inkrafttreten
§ 6 § 6
Diese Verordnung tritt mit 14. Juni 2024 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage IPDFAnl. 2/A1
Anhänge
Anlage II A1PDFAnl. 2/A2
Anhänge
Anlage II A2PDFAnl. 2/B1
Anhänge
Anlage II B1PDFAnl. 2/B2
Anhänge
Anlage II B2PDFAnl. 2/B3
Anhänge
Anlage II B3PDFAnl. 2/B4
Anhänge
Anlage II B4PDFAnl. 2/C1
Anhänge
Anlage II C1PDFAnl. 2/C2
Anhänge
Anlage II C2PDFAnl. 2/C3
Anhänge
Anlage II C3PDFAnl. 2/C4
Anhänge
Anlage II C4PDFAnl. 2/D1
Anhänge
Anlage II D1PDFAnl. 2/D2
Anhänge
Anlage II D2PDFAnl. 2/D3
Anhänge
Anlage II D3PDFAnl. 2/D4
Anhänge
Anlage II D4PDFAnl. 2/D5
Anhänge
Anlage II D5PDFAnl. 2/D6
Anhänge
Anlage II D6PDFAnl. 2/E1
Anhänge
Anlage II E1PDFAnl. 2/E2
Anhänge
Anlage II E2PDFAnl. 2/E3
Anhänge
Anlage II E3PDFAnl. 2/E4
Anhänge
Anlage II E4PDFAnl. 2/E5
Anhänge
Anlage II E5PDFAnl. 2/E6
Anhänge
Anlage II E6PDF