Im Sinn des § 58c Abs 2 JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen:
1. Schützbarkeit durch Einzäunung mit Herdenschutzzäunen:
a) Bodenbeschaffenheit
b) Feldstücksgeometrie (Shape-Index)
c) Wasserläufe
d) Straßen und Wege
e) Hangneigung
f) Wald/Waldweide
g) Einsprungmöglichkeiten
2. Schützbarkeit durch Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden:
a) Anzahl der Auftreibenden
b) Alm/Weide, Wander-, Rad- oder Mountainbikewege bzw Wanderziele (zB Hütten mit Ausschank, Hütten mit Nachtlager usw) vorhanden
c) Anzahl der aufgetriebenen Nutztiere (§ 4a Abs 4 JG)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise