(1) Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, werden im Land Salzburg Gebiete, in welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind, als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
(2) Als Herdenschutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung werden die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden verstanden.
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