Vorwort
§ 1 § 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 SNAG darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
1. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht: 1,95 €
2. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht: 2,65 €
§ 2 § 2
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 5 SNAG in Kurbezirken hat zwischen 81 Cent und 3,68 € zu liegen.
§ 3 § 3
Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein gemäß § 15 Abs 1 SNAG ist in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.
§ 4 § 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.