LandesrechtSalzburgVerordnungenHöhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz

Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz

In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 SNAG darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:

1. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht: 1,95 €

2. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht: 2,65 €

§ 2 § 2

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 5 SNAG in Kurbezirken hat zwischen 81 Cent und 3,68 € zu liegen.

§ 3 § 3

Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein gemäß § 15 Abs 1 SNAG ist in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.

§ 4 § 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.