Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 SNAG darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
1. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht: 1,95 €
2. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht: 2,65 €
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