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Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
§ 4
§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Dezember 2023
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§ 4 § 4 — Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
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Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.
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