Gemeinde-Grundausbildungs-Entschädigungs-Verordnung 2022
Vorwort
§ 1 Vortragsentschädigung
§ 1 § 1
Den Vortragenden in Grundausbildungs- und Fortbildungslehrgängen gebührt, wenn sie Landesbedienstete sind, je Vortragseinheit (45 Minuten) eine Entschädigung in folgender Höhe:
a) bei einem Vortragsort in der Stadt Salzburg 2,03 % des Gehaltsansatzes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2);
b) bei einem Vortragsort außerhalb der Stadt Salzburg 2,19 % aus V/2; mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand für die Hin- und Rückreise abgegolten.
§ 2 Prüfungsentschädigung
§ 2 § 2
Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie die Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Kandidatin oder Kandidat eine Entschädigung nach folgenden Prozentsätzen aus V/2:
a) | kommissionelle Prüfung beim Leitenden Verwaltungsdienst: | |||
Funktion | Prüfungsumfang | |||
kein Fach | ein Fach | zwei Fächer | ||
Vorsitzführung | 1,2 | 1,4 | 1,5 | |
Senatsmitglied | 0,8 | 1,1 | 1,3 | |
b) | Prüfung Fachgegenstand beim Leitenden Verwaltungsdienst (schriftlich und mündlich): | 2,2 | ||
c) | Prüfung Fachgegenstand beim Verwaltungsfachdienst (mündlich): | 0,55 | ||
d) | mündliche Einzelprüfung beim Leitenden Verwaltungsdienst: | 1,1 | ||
e) | mündliche Einzelprüfungen beim Verwaltungsfachdienst: | 0,55 | ||
§ 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Vortrags- und Prüfungsentschädigung
§ 3 § 3
(1) Der Berechnung ist der zum Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Vortragstätigkeit bzw der zum Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung geltende Gehaltsansatz zugrunde zu legen.
(2) Bei der Berechnung der Entschädigung sind die Beträge auf den nächsten vollen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(3) Die Anweisung der Entschädigung erfolgt bei Vortragstätigkeit aufgrund einer von der oder dem Vortragenden zu stellenden Honorarnote und bei Prüfungen von Amts wegen anhand des Prüfungsprotokolls.
§ 4 Inkrafttreten
§ 4 § 4
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.