(1) Der Berechnung ist der zum Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Vortragstätigkeit bzw der zum Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung geltende Gehaltsansatz zugrunde zu legen.
(2) Bei der Berechnung der Entschädigung sind die Beträge auf den nächsten vollen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(3) Die Anweisung der Entschädigung erfolgt bei Vortragstätigkeit aufgrund einer von der oder dem Vortragenden zu stellenden Honorarnote und bei Prüfungen von Amts wegen anhand des Prüfungsprotokolls.
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