Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 § 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Niedertrumer See (Mattsee), im Folgenden als „See“ bezeichnet.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe;
2. Schwimmkörper: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge oder auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
3. Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist und kein Fahrgastschiff ist.
§ 2 Allgemeine Verbote
§ 2 § 2
Auf dem See ist verboten:
1a. der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Außenbordmotoren;
1b. der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungs-Innenbordmotoren;
2. der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb, deren Antriebsenergie - wenn auch nur mittelbar - durch Verbrennungsmotoren an Bord erzeugt wird;
3. der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren;
4. der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW.
§ 3 Ausnahmen von Verboten
§ 3 § 3
Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des § 2:
Fahrten oder Fahrzeuge | Ausnahme vom Verbot des § 2 | Anmerkungen | |||||
Z 1a | Z 1b | Z 2 | Z 3 | Z 4 | |||
Fahrten des Bundesheeres | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | |
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | X | X | ||
Fahrten der Bundespolizei | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | |
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | X | X | ||
Fahrten der Feuerwehr | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | |
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | X | X | ||
Fahrten des Rettungsdienstes | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | |
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | X | X | ||
Fahrten des gewäs-serkundlichen Dienstes | im Einsatz | X | X | X | |||
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | ||||
Fahrten zur Seenreinhaltung | X | X | X | ||||
Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei | X | X | X | X | 1) | ||
Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich | X | X | X | X | X | 2) | |
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten | X | X | X | X | X | ||
Schleppfahrzeuge | X | X | X | 3) | |||
Fahrzeuge der gewerbebehördlich berechtigten Bootsbauer (Bootsbau uneingeschränkt) | X | X | X | X | 4) | ||
Fahrzeuge, die Segelfahrzeuge bei Übungs- oder Trainingsfahrten oder bei Veranstaltungen, für die eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, begleiten | X | X | X | 5) | |||
Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über Landungsplätze | X | 6) | |||||
Fahrzeuge, die im Rahmen einer Schiffsführerschule oder die in rechtmäßiger Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt eingesetzt werden | X | ||||||
Anmerkungen: 1) Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge. 2) Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde. 3) Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge. 4) Die Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge mit mehr als 5 Tonnen. 5) Die Ausnahmen gelten nur für ein Fahrzeug zum Befahren des Sees an Werktagen von 09:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr in der Zeit vom 15. September bis einschließlich 15. Juni im unbedingt erforderlichen Ausmaß; außer zum An- und Ablegen darf dabei nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden. 6) Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über Landungsplätze für jeweils ein Fahrzeug je Landungsplatz in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr. | |||||||
§ 4 Besondere Verpflichtungen
§ 4 § 4
Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 3 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
§ 5 Strafbestimmungen
§ 5 § 5
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
§ 6 Verweisungen
§ 6 § 6
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
1. Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl I Nr 62/1997; Gesetz BGBl I Nr 24/2020.
§ 7 In- und Außerkrafttreten
§ 7 § 7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee), LGBl Nr 31/2016, außer Kraft.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.