Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des § 2:
Fahrten oder Fahrzeuge | Ausnahme vom Verbot des § 2 | Anmerkungen | |||||
Z 1a | Z 1b | Z 2 | Z 3 | Z 4 | |||
Fahrten des Bundesheeres | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | |
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | X | X | ||
Fahrten der Bundespolizei | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | |
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | X | X | ||
Fahrten der Feuerwehr | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | |
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | X | X | ||
Fahrten des Rettungsdienstes | im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes | X | X | X | X | X | |
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | X | X | ||
Fahrten des gewäs-serkundlichen Dienstes | im Einsatz | X | X | X | |||
bei Ausbil-dungsfahrten | X | X | X | ||||
Fahrten zur Seenreinhaltung | X | X | X | ||||
Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei | X | X | X | X | 1) | ||
Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich | X | X | X | X | X | 2) | |
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten | X | X | X | X | X | ||
Schleppfahrzeuge | X | X | X | 3) | |||
Fahrzeuge der gewerbebehördlich berechtigten Bootsbauer (Bootsbau uneingeschränkt) | X | X | X | X | 4) | ||
Fahrzeuge, die Segelfahrzeuge bei Übungs- oder Trainingsfahrten oder bei Veranstaltungen, für die eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, begleiten | X | X | X | 5) | |||
Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über Landungsplätze | X | 6) | |||||
Fahrzeuge, die im Rahmen einer Schiffsführerschule oder die in rechtmäßiger Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt eingesetzt werden | X | ||||||
Anmerkungen: 1) Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge. 2) Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde. 3) Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge. 4) Die Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge mit mehr als 5 Tonnen. 5) Die Ausnahmen gelten nur für ein Fahrzeug zum Befahren des Sees an Werktagen von 09:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr in der Zeit vom 15. September bis einschließlich 15. Juni im unbedingt erforderlichen Ausmaß; außer zum An- und Ablegen darf dabei nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden. 6) Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über Landungsplätze für jeweils ein Fahrzeug je Landungsplatz in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr. | |||||||
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