LandesrechtSalzburgVerordnungenUnterfelben – Europaschutzgebietsverordnung

Unterfelben – Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. Juli 2021
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§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet und Grenzziehung

§ 1 § 1

(1) Ein im Gebiet von Unterfelben gelegener Teil der Stadtgemeinde Mittersill wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Unterfelben“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart „Grünspitziger Streifenfarn“ (Asplenium adulterinum ).

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:

1. jeder Abbau von Bodenschätzen;

2. jede Bodenverwundung;

3. Baumfällungen, die geänderte Beschattungsbedingungen in farnbewachsenden Bereichen bewirken.

(3) Vom Verbot ausgenommen sind:

1. Einzelstammentnahmen, wenn sie nicht gemäß § 85 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016, Kahlhieben gleichzuhalten sind;

2. punktuell durchgeführte forstliche Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen;

3. femelartige Eingriffe bis maximal 10 Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 20 cm pro Hiebsort (wobei der Durchmesser in 1,3 m Höhe vom bergseitigen Stammfußpunkt gemessen wird), sofern dadurch keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Lebensraumsituation des Schutzgutes bewirkt wird.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Unterfelben“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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