(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
1. jeder Abbau von Bodenschätzen;
2. jede Bodenverwundung;
3. Baumfällungen, die geänderte Beschattungsbedingungen in farnbewachsenden Bereichen bewirken.
(3) Vom Verbot ausgenommen sind:
1. Einzelstammentnahmen, wenn sie nicht gemäß § 85 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016, Kahlhieben gleichzuhalten sind;
2. punktuell durchgeführte forstliche Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen;
3. femelartige Eingriffe bis maximal 10 Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 20 cm pro Hiebsort (wobei der Durchmesser in 1,3 m Höhe vom bergseitigen Stammfußpunkt gemessen wird), sofern dadurch keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Lebensraumsituation des Schutzgutes bewirkt wird.
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