(1) Ein im Gebiet von Unterfelben gelegener Teil der Stadtgemeinde Mittersill wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Unterfelben“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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