LandesrechtSalzburgVerordnungenBergahorne auf der Gnadenalm – Europaschutzgebietsverordnung

Bergahorne auf der Gnadenalm – Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. März 2021
Up-to-date

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet und Grenzziehung

§ 1 § 1

(1) Fünf im Gebiet der Gemeinde Untertauern gelegene Flächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Bergahorne auf der Gnadenalm“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen festgelegt.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart „Rudolfs Trompetenmoos“ (Tayloria rudolphiana ).

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen untersagt:

1. jegliche Beeinträchtigung der im Gebiet vorkommenden Bergahorn-Exemplare einschließlich des Kletterns auf diesen Bäumen;

2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Abtragungen und Aufschüttungen;

3. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

4. das Befahren und Betreten des Schutzgebietes abseits bestehender Weganlagen.

(2) Von dem im Abs 1 normierten Verbot ausgenommen ist das Befahren und Betreten des Schutzgebietes:

1. durch Grundeigentümer und deren Beauftragte;

2. für Maßnahmen im Rahmen der Almwirtschaft sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei;

3. für notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen;

4. für Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Bergahorne auf der Gnadenalm“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2021 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlagen
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