LandesrechtSalzburgVerordnungenBergahorne auf der Gnadenalm – Europaschutzgebietsverordnung§ 3

§ 3Schutzbestimmungen

In Kraft seit 01. März 2021
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(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen untersagt:

1. jegliche Beeinträchtigung der im Gebiet vorkommenden Bergahorn-Exemplare einschließlich des Kletterns auf diesen Bäumen;

2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Abtragungen und Aufschüttungen;

3. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

4. das Befahren und Betreten des Schutzgebietes abseits bestehender Weganlagen.

(2) Von dem im Abs 1 normierten Verbot ausgenommen ist das Befahren und Betreten des Schutzgebietes:

1. durch Grundeigentümer und deren Beauftragte;

2. für Maßnahmen im Rahmen der Almwirtschaft sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei;

3. für notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen;

4. für Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

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