(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen untersagt:
1. jegliche Beeinträchtigung der im Gebiet vorkommenden Bergahorn-Exemplare einschließlich des Kletterns auf diesen Bäumen;
2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Abtragungen und Aufschüttungen;
3. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;
4. das Befahren und Betreten des Schutzgebietes abseits bestehender Weganlagen.
(2) Von dem im Abs 1 normierten Verbot ausgenommen ist das Befahren und Betreten des Schutzgebietes:
1. durch Grundeigentümer und deren Beauftragte;
2. für Maßnahmen im Rahmen der Almwirtschaft sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei;
3. für notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen;
4. für Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
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