Vorwort
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet und Grenzziehung
§ 1 § 1
(1) Ein in der Gemeinde Golling an der Salzach gelegener Teil des Geschützten Landschaftsteils Nikolausberg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Nikolausberg“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen festgelegt.
§ 2 Schutzzweck
§ 2 § 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Fels-Grimaldimoos ( Mannia triandra ).
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 3 § 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
1. Ablagerungen von Materialien (zB Holz) in moosbewachsenen Bereichen und
2. das Klettern im gesamten Schutzgebiet.
(3) Vom Verbot gemäß Abs 1 und 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
1. Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Liegenschaften dienen, insbesondere die Holzlagerung im Südostbereich der Felswand;
2. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisher üblichen Ausmaß mit Ausnahme von Kahlschlägen und Aufforstungen mit Nadelbäumen in moosbewachsenen Bereichen;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
4. die Nutzung und Instandhaltung bestehender Weganlagen und Infrastruktureinrichtungen.
§ 4 Ausnahmebewilligungen
§ 4 § 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5 § 5
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Nikolausberg“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7 Umsetzungshinweis
§ 7 § 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 § 8
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF