LandesrechtSalzburgVerordnungenNikolausberg-Europaschutzgebietsverordnung§ 6

§ 6Hinweis auf Strafbestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

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