(1) Ein in der Gemeinde Golling an der Salzach gelegener Teil des Geschützten Landschaftsteils Nikolausberg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Nikolausberg“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen festgelegt.
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