LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Finanzgebarungstransparenzverordnung 2020

Salzburger Finanzgebarungstransparenzverordnung 2020

In Kraft seit 30. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1 Form und Inhalte der Berichte

§ 1 § 1

(1) Der Bericht eines Rechtsträgers gemäß § 6 Abs 1 erster Satz S.FG hat jedenfalls zu enthalten:

1. Eine Auflistung der im Berichtsjahr zur Finanzierung des Haushalts des Rechtsträgers abgeschlossenen neuen Finanzgeschäfte unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners, der Nominale, der Laufzeit und der Verzinsung. Diese Auflistung kann entfallen, wenn der Rechtsträger ausdrücklich erklärt, dass bereits ein beschlossener Nachweis des endgültigen Schuldenstandes des Rechtsträgers am Schluss des Berichtsjahres vorliegt, der die neu abgeschlossenen Finanzgeschäfte mit allen relevanten Daten ausweist und die Kopien daraus übermittelt.

2. Die betragsmäßige Bekanntgabe der Finanzschulden des Rechtsträgers zum 31. Dezember des Berichtsjahres in Euro sowie einen Bericht des Rechtsträgers zum Schuldenstand, der zumindest Aussagen zum Verhältnis von fixer zu variabler Verzinsung, zum Anteil von Förderungsdarlehen oder zur Entwicklung des Schuldenstandes im Zeitablauf enthält.

3. Sonstige Anmerkungen zu einzelnen Finanzgeschäften, wie allfällige Zusatzvereinbarungen oder im Fall von abgeleiteten Finanzgeschäften die Angabe des jeweiligen Grundgeschäftes.

(2) Die Rechtsträger haben zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß § 6 Abs 1 S.FG das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden. Dieses Formular steht im Internet in downloadbarer Form auf der Homepage der für die Finanzen zuständigen Abteilung (8) des Amtes der Salzburger Landesregierung unter der Adresse http://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/208.htm zur Verfügung.

§ 2 Übermittlung der Berichte

§ 2 § 2

Die Rechtsträger haben ihre Berichte gemäß § 1 Abs 1 sowie allfällige Beilagen dazu in elektronischer Form (§ 3) an den Salzburger Landtag unter der Adresse landtag@salzburg.gv.at zu übermitteln.

§ 3 Technische Festlegungen

§ 3 § 3

Beilagen zu Berichten gemäß § 1 Abs 1 dürfen

1. die Größe von zehn Megabyte nicht überschreiten,

2. nicht verschlüsselt sein und

3. keine ausführbaren Dateien, Makros oder aktive Inhalte (zB VBScript, ActiveX, Java bzw JavaScript) enthalten

und müssen eines der folgenden Dateiformate aufweisen:

Dateiart Bezeichnung (Dateiformat) Suffix (Dateiendung)
einfacher Text ASCII (in der Kodierung „ISO 8859-1“ oder „UTF8“) *.txt
nicht veränderbare Dokumente PDF 1.4 PDF 1.5 PDF/a *.pdf
elektronische Rechnungen
Textdokumente Microsoft Word *.docx
Rich Text Format *.rtf
Tabellendokumente Microsoft Excel *xlsx
Data Interchange Format *.dif
Komma separiertes Text Dokument (CSV) *.csv
Grafik Graphic Interchange Format *.gif
JPEG Bilder *.jpg, *.jpe, *.jpeg
Tagged Image Format (TIF) *.tif, *.tiff
Portable Network Graphic (PNG) *.png
Komprimierung ZIP *.zip
HTML HTML 4.0.1 *.html
XHTML 1.1 *.htm
CSS 2 *.css
Präsentationen Microsoft Power Point *.pptx *.ppsx
Vektorzeichnungen Windows Metafile *.wmf
Enhanced Metafile *.emf
Zertifikate X509v3 in folgenden Formaten: PKCS7 PKCS10 PKCS12 DER, CER CRL PEM *.p7c *.p10 *.P12 *.DER, *.CER *.CRL *.PEM

§ 4 Inkrafttreten

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung der Transparenz von getätigten Transaktionen erlassen werden, LGBl Nr 49/2015, außer Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
PDF