Salzburger Finanzgebarungstransparenzverordnung 2020
Vorwort
§ 1 Form und Inhalte der Berichte
§ 1 § 1
(1) Der Bericht eines Rechtsträgers gemäß § 6 Abs 1 erster Satz S.FG hat jedenfalls zu enthalten:
1. Eine Auflistung der im Berichtsjahr zur Finanzierung des Haushalts des Rechtsträgers abgeschlossenen neuen Finanzgeschäfte unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners, der Nominale, der Laufzeit und der Verzinsung. Diese Auflistung kann entfallen, wenn der Rechtsträger ausdrücklich erklärt, dass bereits ein beschlossener Nachweis des endgültigen Schuldenstandes des Rechtsträgers am Schluss des Berichtsjahres vorliegt, der die neu abgeschlossenen Finanzgeschäfte mit allen relevanten Daten ausweist und die Kopien daraus übermittelt.
2. Die betragsmäßige Bekanntgabe der Finanzschulden des Rechtsträgers zum 31. Dezember des Berichtsjahres in Euro sowie einen Bericht des Rechtsträgers zum Schuldenstand, der zumindest Aussagen zum Verhältnis von fixer zu variabler Verzinsung, zum Anteil von Förderungsdarlehen oder zur Entwicklung des Schuldenstandes im Zeitablauf enthält.
3. Sonstige Anmerkungen zu einzelnen Finanzgeschäften, wie allfällige Zusatzvereinbarungen oder im Fall von abgeleiteten Finanzgeschäften die Angabe des jeweiligen Grundgeschäftes.
(2) Die Rechtsträger haben zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß § 6 Abs 1 S.FG das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden. Dieses Formular steht im Internet in downloadbarer Form auf der Homepage der für die Finanzen zuständigen Abteilung (8) des Amtes der Salzburger Landesregierung unter der Adresse http://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/208.htm zur Verfügung.
§ 2 Übermittlung der Berichte
§ 2 § 2
Die Rechtsträger haben ihre Berichte gemäß § 1 Abs 1 sowie allfällige Beilagen dazu in elektronischer Form (§ 3) an den Salzburger Landtag unter der Adresse landtag@salzburg.gv.at zu übermitteln.
§ 3 Technische Festlegungen
§ 3 § 3
Beilagen zu Berichten gemäß § 1 Abs 1 dürfen
1. die Größe von zehn Megabyte nicht überschreiten,
2. nicht verschlüsselt sein und
3. keine ausführbaren Dateien, Makros oder aktive Inhalte (zB VBScript, ActiveX, Java bzw JavaScript) enthalten
und müssen eines der folgenden Dateiformate aufweisen:
Dateiart | Bezeichnung (Dateiformat) | Suffix (Dateiendung) |
einfacher Text | ASCII (in der Kodierung „ISO 8859-1“ oder „UTF8“) | *.txt |
nicht veränderbare Dokumente | PDF 1.4 PDF 1.5 PDF/a | |
elektronische Rechnungen | ||
Textdokumente | Microsoft Word | *.docx |
Rich Text Format | *.rtf | |
Tabellendokumente | Microsoft Excel | *xlsx |
Data Interchange Format | *.dif | |
Komma separiertes Text Dokument (CSV) | *.csv | |
Grafik | Graphic Interchange Format | *.gif |
JPEG Bilder | *.jpg, *.jpe, *.jpeg | |
Tagged Image Format (TIF) | *.tif, *.tiff | |
Portable Network Graphic (PNG) | *.png | |
Komprimierung | ZIP | *.zip |
HTML | HTML 4.0.1 | *.html |
XHTML 1.1 | *.htm | |
CSS 2 | *.css | |
Präsentationen | Microsoft Power Point | *.pptx *.ppsx |
Vektorzeichnungen | Windows Metafile | *.wmf |
Enhanced Metafile | *.emf | |
Zertifikate | X509v3 in folgenden Formaten: PKCS7 PKCS10 PKCS12 DER, CER CRL PEM | *.p7c *.p10 *.P12 *.DER, *.CER *.CRL *.PEM |
§ 4 Inkrafttreten
§ 4 § 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung der Transparenz von getätigten Transaktionen erlassen werden, LGBl Nr 49/2015, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF