(1) Der Bericht eines Rechtsträgers gemäß § 6 Abs 1 erster Satz S.FG hat jedenfalls zu enthalten:
1. Eine Auflistung der im Berichtsjahr zur Finanzierung des Haushalts des Rechtsträgers abgeschlossenen neuen Finanzgeschäfte unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners, der Nominale, der Laufzeit und der Verzinsung. Diese Auflistung kann entfallen, wenn der Rechtsträger ausdrücklich erklärt, dass bereits ein beschlossener Nachweis des endgültigen Schuldenstandes des Rechtsträgers am Schluss des Berichtsjahres vorliegt, der die neu abgeschlossenen Finanzgeschäfte mit allen relevanten Daten ausweist und die Kopien daraus übermittelt.
2. Die betragsmäßige Bekanntgabe der Finanzschulden des Rechtsträgers zum 31. Dezember des Berichtsjahres in Euro sowie einen Bericht des Rechtsträgers zum Schuldenstand, der zumindest Aussagen zum Verhältnis von fixer zu variabler Verzinsung, zum Anteil von Förderungsdarlehen oder zur Entwicklung des Schuldenstandes im Zeitablauf enthält.
3. Sonstige Anmerkungen zu einzelnen Finanzgeschäften, wie allfällige Zusatzvereinbarungen oder im Fall von abgeleiteten Finanzgeschäften die Angabe des jeweiligen Grundgeschäftes.
(2) Die Rechtsträger haben zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß § 6 Abs 1 S.FG das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden. Dieses Formular steht im Internet in downloadbarer Form auf der Homepage der für die Finanzen zuständigen Abteilung (8) des Amtes der Salzburger Landesregierung unter der Adresse http://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/208.htm zur Verfügung.
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