Vorwort/Präambel
(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gebietes als Lebensraum für:
1. die auf Grund Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Weichtierart Zierliche Tellerschnecke ( Anisus vorticulus ) sowie
2. die auf Grund Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut ( Liparis loeselii ).
Im Schutzgebiet findet § 3 der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. Maßnahmen gemäß § 3 Abs 2 lit a der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung (Ausübung der jeweils üblichen landwirtschaftlichen Nutzung) nicht vom Eingriffsverbot ausgenommen sind und
2. abweichend von § 3 Abs 2 lit c der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung an Stelle der Räumung von Abzugsgräben bei den Abzugsgräben zwischen Trumersee und Grabensee (Mattiggräben) lediglich das periodische Ausmähen der Flussmitte unter Erhalt und ohne Beeinträchtigung der Ufervegetation vom Eingriffsverbot ausgenommen ist.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.