Im Schutzgebiet findet § 3 der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. Maßnahmen gemäß § 3 Abs 2 lit a der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung (Ausübung der jeweils üblichen landwirtschaftlichen Nutzung) nicht vom Eingriffsverbot ausgenommen sind und
2. abweichend von § 3 Abs 2 lit c der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung an Stelle der Räumung von Abzugsgräben bei den Abzugsgräben zwischen Trumersee und Grabensee (Mattiggräben) lediglich das periodische Ausmähen der Flussmitte unter Erhalt und ohne Beeinträchtigung der Ufervegetation vom Eingriffsverbot ausgenommen ist.
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