§ 2 Schutzzweck — Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung
Rückverweise
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gebietes als Lebensraum für:
1. die auf Grund Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Weichtierart Zierliche Tellerschnecke ( Anisus vorticulus ) sowie
2. die auf Grund Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut ( Liparis loeselii ).
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