Diese Verordnung dient der Erhaltung des Gebietes als Lebensraum für
1. die nach Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie zu schützenden Weichtierart Zierliche Tellerschnecke ( Anisus vorticulus ) sowie
2. die nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut ( Liparis loeselii ).
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